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I 2024 94Entscheid vom 24. Juni 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentDr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterMLaw Marco Lacher, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,gegenC.________ AG,Vorinstanz,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,GegenstandUnfallversicherung (Unfallkausalität)Sachverhalt:A.________ (geb. ____) war als Geschäftsführerin über die E.________ GmbH bei der C.________ AG (nachfolgend: C.________) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 12.Februar 2017 einen Skiunfall erlitt (vgl. Vi-act. A1). Die notfallmässige Erstbehandlung erfolgte noch gleichentags im Spital F.________; als Folge des Skiunfalls wurde die Diagnose einer Commotio Cerebri sowie eine unklare fokale LeberläsionSegment7 diagnostiziert; ferner wurde eine hausärztliche Nachkontrolle sowie eine Ultraschallnachkontrolle der fokalen Leberläsion in Segment7 empfohlen (vgl. Vi-act. M1/M2). Der nachbehandelnde Hausarzt stellte mit ärztlichem Zwischenbericht vom 28.Februar 2017 an die C.________ die Diagnose eines postcommotionellen Syndroms sowie St.n. HWS-Distorsion mit klassischen paravertebralen Schmerzen mit Ausstrahlung nach occipital-frontal sowie Richtung Schultern beidseits; er attestierte A.________ bis auf Weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit; die Patientin sei selbständig und an einem möglichst raschen Wiedereinstieg interessiert (vgl. Vi-act. M3). Die C.________ anerkannte ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer und erbrachte insoweit die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Folgen des Skiunfalls vom 12.Februar 2017 (vgl. Vi-act. A2-A11).Nach Konsultation ihres medizinischen Dienstes informierte die C.________ A.________ mit Schreiben vom 31.Mai 2017, sie werde ab dem 26.Juni 2017 infolge 100%-iger Arbeitsfähigkeit keine Taggeldleistungen mehr ausrichten; für die Heilungskosten (Arzt, Physiotherapie und Medikamente) werde sie vorderhand und bis auf weiteres aufkommen (vgl. Vi-act. A12).Mit Schadenmeldung UVG vom 13.Mai 2019 reichte A.________ im Zusammenhang mit dem Skiunfall vom 12.Februar 2017 bei der C.________ eine Rückfallmeldung - mit Datum vom 5.April 2019 - ein, um die Leistungspflicht neu beurteilen zu lassen (vgl. Vi-act. A13/A15). Am 16.September 2019 reichte sie ein Gesuch um Kostengutsprache für die Operation einer Wurzeltaschenzyste vom 25.September 2019 in Deutschland ein (vgl. Vi-act. A24/A26). Mit Schreiben vom 18.September 2019 bzw. mit Verfügung vom 24.September 2019 verneinte die C.________ gestützt auf die medizinischen Unterlagen bzw. auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes die Leistungspflicht für den am 13.Mai 2019 gemeldeten Rückfall mangels natürlicher Kausalität des Unfalls vom 12.Februar 2017 und lehnte eine Kostengutsprache für die Operation einer Wurzeltaschenzyste vom 25.September 2019 in Deutschland ab (vgl. Vi-act. A30/A37).Am 25.September 2019 liess sich A.________ die Wurzeltaschenzysten in der G.________ Klinik (Deutschland) operativ entfernen (vgl. Vi-act.M19).Die von A.________ am 16.Oktober 2019 gegen die Verfügung vom 24.September 2019 erhobene Einsprache (vgl. Vi-act. A42) hat die C.________ mit Einspracheentscheid vom 28.Januar 2020 abgewiesen (vgl. Vi-act. A49). Gegen den Einspracheentscheid vom 28.Januar 2020 erhob A.________ am 27.Februar 2020 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragte (Vi-act. A52):Die Verfügung vom 24. September 2019 und der Einsprache-Entscheid der C.________ AG vom 28. Januar 2020 seien vollumfänglich aufzuheben.Es sei richterlich festzustellen, eventualiter mit Hilfe eines richterlichen Gutachtens, dass die seit dem 12. Februar 2017 persistierenden Beschwerden unfallbedingter Genese sind und es sei die C.________ AG zu verpflichten, die angefallenen Untersuchungskosten, die Behandlungskosten, die Heilkosten und die Reisekosten sowie die angefallenen Taggelder A.________ zu bezahlen (Beilage 2):a)Die Untersuchungskosten, die Behandlungskosten, die Heilkosten und die Reisekosten beliefen sich im Jahre 2019 auf insgesamt CHF 19'969.30 (Beilage 2);-davon sei die C.________ AG zu verpflichten, A.________ den Betrag von CHF 13'505.90 zu bezahlen (auf das Privatkonto von A.________ bei der Bank ____, Konto ____).-davon sei die C.________ AG zu verpflichten, A.________ den Betrag von CHF 6'463.40 (Honorar des Chirurgen Prof. Dr.med. habil. H.________) zu bezahlen (auf das Privatkonto von A.________ bei der Bank ____, Konto ____).b)Weiter sei die C.________ AG zu verpflichten, A.________ die Taggelder für die Arbeitsunfähigkeit, nämlichzu 50% vom 24. Juni 2019 bis und mit 24. September 2019,zu 100% vom 25. September 2019 - 20. Oktober 2019,zu 75% vom 21. Oktober 2019 bis und mit 11. November 2019zu 50% vom 12. November 2019 bis 30. November 2019mit Gesamtbetrag von CHF 20'837.26 (Beilage 2), der im Bestande und in vollem Umfange gemäss gültigem Zeugnis (Beilage 1) fundiert ist, zu bezahlen (Privatkonto ____ (auf das Privatkonto von A.________ bei der Bank ____, Konto ____).Es sei richterlich festzustellen, eventualiter mit Hilfe eines richterlichen Gutachtens, dass der vorliegende Fall mit den Unfallfolgen bei A.________ solange nicht abgeschlossen werden kann, solange der Status quo ante - der Zustand vor dem Unfall - nicht erreicht ist.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der C.________ AG.Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 beantragte die C.________, die Beschwerde vom 27. Februar 2020 sei vollumfänglich abzuweisen (Vi-act. A53). Mit Replik (vom 27.7.2020; Vi-act. A54), Duplik (vom 29.10.2020; Vi-act. A55), Triplik (vom 10.11.2020; Vi-act. A56), Quadruplik (vom 25.1.2021; Vi-act. A57), Quintuplik (15.3.2021; Vi-act. A58) und Sixtuplik (vom 23.3.2021; Vi-act. 59) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit VGE I 2020 17 vom 30. Juni 2021 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 aufgehoben wurde und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Einholung eines versicherungsexternen fachärztlichen Gutachtens gemäss
I 2024 94
Entscheid vom 24. Juni 2026
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Dr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
C.________ AG,Vorinstanz,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallkausalität)
A.________ (geb. ____) war als Geschäftsführerin über die E.________ GmbH bei der C.________ AG (nachfolgend: C.________) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 12.Februar 2017 einen Skiunfall erlitt (vgl. Vi-act. A1). Die notfallmässige Erstbehandlung erfolgte noch gleichentags im Spital F.________; als Folge des Skiunfalls wurde die Diagnose einer Commotio Cerebri sowie eine unklare fokale LeberläsionSegment7 diagnostiziert; ferner wurde eine hausärztliche Nachkontrolle sowie eine Ultraschallnachkontrolle der fokalen Leberläsion in Segment7 empfohlen (vgl. Vi-act. M1/M2). Der nachbehandelnde Hausarzt stellte mit ärztlichem Zwischenbericht vom 28.Februar 2017 an die C.________ die Diagnose eines postcommotionellen Syndroms sowie St.n. HWS-Distorsion mit klassischen paravertebralen Schmerzen mit Ausstrahlung nach occipital-frontal sowie Richtung Schultern beidseits; er attestierte A.________ bis auf Weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit; die Patientin sei selbständig und an einem möglichst raschen Wiedereinstieg interessiert (vgl. Vi-act. M3). Die C.________ anerkannte ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer und erbrachte insoweit die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Folgen des Skiunfalls vom 12.Februar 2017 (vgl. Vi-act. A2-A11).Nach Konsultation ihres medizinischen Dienstes informierte die C.________ A.________ mit Schreiben vom 31.Mai 2017, sie werde ab dem 26.Juni 2017 infolge 100%-iger Arbeitsfähigkeit keine Taggeldleistungen mehr ausrichten; für die Heilungskosten (Arzt, Physiotherapie und Medikamente) werde sie vorderhand und bis auf weiteres aufkommen (vgl. Vi-act. A12).Mit Schadenmeldung UVG vom 13.Mai 2019 reichte A.________ im Zusammenhang mit dem Skiunfall vom 12.Februar 2017 bei der C.________ eine Rückfallmeldung - mit Datum vom 5.April 2019 - ein, um die Leistungspflicht neu beurteilen zu lassen (vgl. Vi-act. A13/A15). Am 16.September 2019 reichte sie ein Gesuch um Kostengutsprache für die Operation einer Wurzeltaschenzyste vom 25.September 2019 in Deutschland ein (vgl. Vi-act. A24/A26). Mit Schreiben vom 18.September 2019 bzw. mit Verfügung vom 24.September 2019 verneinte die C.________ gestützt auf die medizinischen Unterlagen bzw. auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes die Leistungspflicht für den am 13.Mai 2019 gemeldeten Rückfall mangels natürlicher Kausalität des Unfalls vom 12.Februar 2017 und lehnte eine Kostengutsprache für die Operation einer Wurzeltaschenzyste vom 25.September 2019 in Deutschland ab (vgl. Vi-act. A30/A37).Am 25.September 2019 liess sich A.________ die Wurzeltaschenzysten in der G.________ Klinik (Deutschland) operativ entfernen (vgl. Vi-act.M19).Die von A.________ am 16.Oktober 2019 gegen die Verfügung vom 24.September 2019 erhobene Einsprache (vgl. Vi-act. A42) hat die C.________ mit Einspracheentscheid vom 28.Januar 2020 abgewiesen (vgl. Vi-act. A49). Gegen den Einspracheentscheid vom 28.Januar 2020 erhob A.________ am 27.Februar 2020 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragte (Vi-act. A52):
Nach Konsultation ihres medizinischen Dienstes informierte die C.________ A.________ mit Schreiben vom 31.Mai 2017, sie werde ab dem 26.Juni 2017 infolge 100%-iger Arbeitsfähigkeit keine Taggeldleistungen mehr ausrichten; für die Heilungskosten (Arzt, Physiotherapie und Medikamente) werde sie vorderhand und bis auf weiteres aufkommen (vgl. Vi-act. A12).
Mit Schadenmeldung UVG vom 13.Mai 2019 reichte A.________ im Zusammenhang mit dem Skiunfall vom 12.Februar 2017 bei der C.________ eine Rückfallmeldung - mit Datum vom 5.April 2019 - ein, um die Leistungspflicht neu beurteilen zu lassen (vgl. Vi-act. A13/A15). Am 16.September 2019 reichte sie ein Gesuch um Kostengutsprache für die Operation einer Wurzeltaschenzyste vom 25.September 2019 in Deutschland ein (vgl. Vi-act. A24/A26). Mit Schreiben vom 18.September 2019 bzw. mit Verfügung vom 24.September 2019 verneinte die C.________ gestützt auf die medizinischen Unterlagen bzw. auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes die Leistungspflicht für den am 13.Mai 2019 gemeldeten Rückfall mangels natürlicher Kausalität des Unfalls vom 12.Februar 2017 und lehnte eine Kostengutsprache für die Operation einer Wurzeltaschenzyste vom 25.September 2019 in Deutschland ab (vgl. Vi-act. A30/A37).
Am 25.September 2019 liess sich A.________ die Wurzeltaschenzysten in der G.________ Klinik (Deutschland) operativ entfernen (vgl. Vi-act.M19).
Die von A.________ am 16.Oktober 2019 gegen die Verfügung vom 24.September 2019 erhobene Einsprache (vgl. Vi-act. A42) hat die C.________ mit Einspracheentscheid vom 28.Januar 2020 abgewiesen (vgl. Vi-act. A49). Gegen den Einspracheentscheid vom 28.Januar 2020 erhob A.________ am 27.Februar 2020 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragte (Vi-act. A52):
Die Verfügung vom 24. September 2019 und der Einsprache-Entscheid der C.________ AG vom 28. Januar 2020 seien vollumfänglich aufzuheben.
Es sei richterlich festzustellen, eventualiter mit Hilfe eines richterlichen Gutachtens, dass die seit dem 12. Februar 2017 persistierenden Beschwerden unfallbedingter Genese sind und es sei die C.________ AG zu verpflichten, die angefallenen Untersuchungskosten, die Behandlungskosten, die Heilkosten und die Reisekosten sowie die angefallenen Taggelder A.________ zu bezahlen (Beilage 2):
Es sei richterlich festzustellen, eventualiter mit Hilfe eines richterlichen Gutachtens, dass der vorliegende Fall mit den Unfallfolgen bei A.________ solange nicht abgeschlossen werden kann, solange der Status quo ante - der Zustand vor dem Unfall - nicht erreicht ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der C.________ AG.